(1) 1Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen erforderlich ist, anordnen:
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(2) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen haben die Durchführung der Untersuchung der Pflanzen auf besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen durch die zuständige Behörde sowie deren Bekämpfung oder die Vernichtung der Wirtspflanzen auf ihrem Grundstück zu dulden.
(3) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen oder die nach Absatz 1 Nummer 6 angeordneten Verfahren durchzuführen.