Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen.
2Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.