Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen – OrdenErl 6

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Textnachweis ab: 5.11.1980 +++)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des

Ehrenzeichens der Bundeswehr
in vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidigung.

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des im Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung.

Der Bundespräsident
Der Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Innern

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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