Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken – OFDSaarbrAufgV

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1977 +++)

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet:

1Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen.
2Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

Der Bundesminister der Finanzen

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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