Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund – KraftStKompG

1Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu.
2Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen.

1Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 14,51618
Bayern 17,22275
Berlin  2,35275
Brandenburg  2,98641
Bremen  0,61711
Hamburg  1,80560
Hessen  7,68565
Mecklenburg-Vorpommern  1,81271
Niedersachsen  9,96509
Nordrhein-Westfalen 21,16979
Rheinland-Pfalz  5,37339
Saarland  1,32661
Sachsen  4,47004
Sachsen-Anhalt  2,58331
Schleswig-Holstein  3,54935
Thüringen  2,56326.

Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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