Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2010 +++)Abweichendes Landesrecht:
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
Die §§ 5 und 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 5.8 dieser Verordnung treten gem. § 8 Satz 1 am 20.6.2009 in Kraft.
Auf Grund
(1) 1Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:
(2) 1Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen.
2Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen.
3Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei
(3) 1Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:
(4) 1Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend.
2Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist.
3Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
(5a) 1Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn
(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.
(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.
(1) 1Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können.
2Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen.
3Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind.
4Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen.
5Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.
(1) 1Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.
2Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben.
(2) 1Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest.
2Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
(1) 1Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen.
2Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.
(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.
(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.
1Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.
2Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.
3Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.
(1) 1Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:
(2) 1Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde.
2Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.
(3) 1Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten.
2Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 6 Abs. 3 (früher Abs. 2) Satz 2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Geänderte Abweichung durch § 1 Abs. 2 d. Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger v. 13.11.2012 HmbGVBl. S. 474, geändert durch das G v. 17.9.2013 HmbGVBl. S. 399, mWv 25.9.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 4068). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung; durch die Neueinfügung durch Art. 1 Nr. 5 V v. 8.4.2013 I 760 mWv 13.4.2013, idF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 2.7.2020 I 1544 mWv 9.7.2020 u. d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 15.1.2025 I Nr. 12 mWv 21.1.2025 angepasst
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.
1§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) |
Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr |
Anzahl der Überprüfungen |
|
|---|---|---|---|
| 1 | Feste Brennstoffe | ||
| 1.1 | ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 4 | |
| 1.2 | regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte | 3 | |
| 1.3 | Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) | 2 |
|
| 1.4 | Blockheizkraftwerk | 2 | |
| 1.5 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | 2 | |
| 1.6 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 2 |
|
| 1.7 | gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 1 | |
| 1.8 | notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | einmal im Kalenderjahr |
|
| 1.9 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr |
|
| 2 | Flüssige Brennstoffe | ||
| 2.1 | regelmäßig benutzte Feuerstätte | 3 | |
| 2.2 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte | 2 | |
| 2.3 | gelegentlich benutzte Feuerstätte | 1 | |
| 2.4 | Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3 |
einmal im Kalenderjahr |
|
| 2.5 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr |
|
| 2.6 | nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr |
|
| 2.7 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | einmal im Kalenderjahr |
|
| 2.8 | Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
|
| 2.9 | Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
|
| 2.10 | Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | einmal in jedem dritten Kalenderjahr |
|
| 2.11 | ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | einmal in jedem dritten Kalenderjahr |
|
| 3 | Gasförmige Brennstoffe | ||
| 3.1 | raumluftabhängige Feuerstätte | einmal im Kalenderjahr |
|
| 3.2 | raumluftunabhängige Feuerstätte | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
|
| 3.3 | raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
|
| 3.4 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
|
| 3.5 | Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | einmal in jedem dritten Kalenderjahr |
|
| Datum des Feuerstättenbescheides: | ||
| Objektnummer laut Feuerstättenbescheid: |
| Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in) | Liegenschaft: | |||
| Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten (§ 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008*, BGBl. I S. 2242) |
| Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden: |
| Laut Feuerstättenbescheid | Datum der Arbeits- ausführung |
Mängel vorhanden ja/nein |
Änderungsmitteilung/Mängelart/ Bemerkungen (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt) |
|
| Nr. | Anlage (Art/Standort oder Verweis auf Anhang) |
|||
| Name und Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden. |
| Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde: | Datum Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers |
| Ausführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben): |
| Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: | |||
| [ ] Überprüfung nach § 1 KÜO* [ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO [ ] Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV |
||||
| Ausfertigung für |
| Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: | |||
| Gebäudeteil: | ||||
| Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) |
| Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Leistungsbereich/Leistung bei der Messung |
Nennleistung | |
| Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Brennerart | Leistungsbereich/Leistung bei der Messung |
Brennstoff |
| Feuerstättenart | Art der Anlage | ||
| Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein | |||
| Überprüfungsergebnis gemäß KÜO ( | ||||||||
| Verbrennungsluft/Lüftung | Abgasabzug: | Abgasleitung | ||||||
| Feuerstätte: | – an der Strömungssicherung | O2-Gehalt im Abgas | % | |||||
| – Befestigung/Abstände | – in Brennerhöhe | unverdünnter CO-Gehalt | ppm | |||||
| – äußerer Zustand | – an anderer Stelle | O2-Differenz im Ringspalt | % | |||||
| Brenner/Heizgasweg | Abgasklappe | Lufttemperatur im Ringspalt | |
|||||
| Flammenbild | Verbindungsstück | Druckdifferenz im Ringspalt | Pa | |||||
| ||||||||
| [ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. [ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen. [ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich. | ||||||||
| Messergebnis gemäß 1. BImSchV: | Grenzwert für Abgasverlust | % | |||
| Wärmeträgertemperatur | |
Verbrennungslufttemperatur | |
Abgastemperatur | |
| Sauerstoffgehalt im Abgas | % | Druckdifferenz | Pa | Abgasverlust | % |
| [ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung. | Messunsicherheit | % | |||
| [ ] Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist bis zum …………………………………………… zu wiederholen. | |||||
| Bemerkungen: | |||||
| Messgeräte-Identifikationsnummer(n) |
|
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann. |
| Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: | |||
| [ ] Überprüfung nach § 1 KÜO* [ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO [ ] Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV [ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV |
||||
| Ausfertigung für |
| Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: | |||
| Gebäudeteil: | ||||
| Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) |
| Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Leistungsbereich/Leistung bei der Messung |
Nennleistung | |
| Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | Brennerart | Leistungsbereich/Leistung bei der Messung |
Brennstoff |
| Feuerstättenart | Art der Anlage | ||
| Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV [ ] Ja [ ] Nein | |||
| Überprüfungsergebnis gemäß KÜO ( | ||||||
| Verbrennungsluft/Lüftung | Brenner/Heizgasweg | Verbindungsstück | ||||
| Feuerstätte: | Abgasabzug: | Abgasleitung | ||||
| O2-Gehalt im Abgas % | ||||||
| – Befestigung/Abstände | – in Brennerhöhe | unverdünnter CO-Gehalt | ppm | |||
| – äußerer Zustand | – an anderer Stelle | O2-Differenz im Ringspalt | % | |||
| [ ] Folgende Mängel wurden festgestellt: | Lufttemperatur im Ringspalt | |
||||
| Druckdifferenz im Ringspalt | Pa | |||||
| [ ] Es wurden keine Mängel festgestellt. | ||||||
| [ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. [ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ………………………… zu beseitigen. [ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich. | ||||||
| Grenzwerte: | Rußzahl | CO-Gehalt | 1 300
|
|||||||
| Messergebnis gemäß 1. BImSchV: | Ölderivate | Keine | Abgasverlust | % | ||||||
| Rußzahl-Einzelwerte | Rußzahl-Mittelwert | Ölderivate | CO-Gehalt |
|
||||||
| Wärmeträgertemperatur | |
Verbrennungslufttemperatur | |
Abgastemperatur | °C | |||||
| Sauerstoffgehalt im Abgas | % | Druckdifferenz | Pa | Abgasverlust | % | |||||
| [ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung. | Messunsicherheit | % | ||||||||
| [ ] Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil ………………………………………………………………………………….. Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist bis zum ………………………… zu wiederholen. | ||||||||||
| Bemerkungen: | ||||||||||
| Messgeräte-Identifikationsnummer(n) |
|
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann. |
| Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: | |||
| [ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV* [ ] Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 4 1. BImSchV [ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV [ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 1. BImSchV |
||||
| Ausfertigung für |
| Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: | |||
| Gebäudeteil: | ||||
| Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) |
| Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. | Baujahr | Datum/Jahr der Errichtung |
Leistungsbereich/Nennwärmeleistung kW |
| Feuerstättenbauart | Beschickungsart | Art der Anlage |
Teillastmessung [ ] ja [ ] nein |
| Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) | Wärmespeicher vorhanden [ ] ja [ ] nein |
Wärmespeichervolumen Liter |
|
| Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): | [ ] ja [ ] nein |
| Vorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4): | [ ] ja [ ] nein |
| ausreichende Höhe und Firstnähe der Schornsteinmündung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1): | [ ] ja [ ] nein |
| Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2): | [ ] ja [ ] nein |
| Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet: | [ ] ja [ ] nein |
| Messergebnis (Werte im Abgas): | Kohlenmonoxidgehalt | Staubgehalt | |||
| Wärmeträgertemperatur |
Sauerstoffgehalt % |
Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2) | g/m3 | g/m3 | |
| Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) | g/m3 | g/m3 | |||
| Abgastemperatur |
Druckdifferenz Pa |
Messwert bezogen auf … % Sauerstoff (Anlage 2 Nummer 2.2) |
g/m3 | g/m3 | |
| Messwert abzüglich Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) |
g/m3 | g/m3 | |||
| [ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung. | |||||
| [ ] Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil | |||||
| [ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich. Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5). |
| Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt (§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): [ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage [ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes [ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen |
[ ] Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3): Mittelwert: % Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen. |
| Messgeräte-Identifikationsnummer(n) |
| Bemerkungen: |
|
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann. |
| Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: | |||
| [ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV* [ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BImSchV [ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV [ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 1. BImSchV |
||||
| Ausfertigung für |
| Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: | |||
| Gebäudeteil: | ||||
| Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) |
| Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. | Datum auf dem Typenschild |
Datum/Jahr der Errichtung |
Leistungsbereich/Nennwärmeleistung kW |
| Feuerstättenbauart nach Anlage 4 | Beschickungsart | Art der Anlage |
|
| Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) | |||
| |
| |
| |
| |
| Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): | [ ] ja [ ] nein |
| Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet: | [ ] ja [ ] nein |
| Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): | [ ] ja [ ] nein |
| Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2): | [ ] ja [ ] nein |
| [ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung. | |||||
| [ ] Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil | |||||
| [ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich. Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5). |
| Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt (§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): [ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage [ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes [ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen |
[ ] Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3): Mittelwert: % Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen. |
| Bemerkungen: |
| Messgeräte-Identifikationsnummer(n) |
|
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann. |
| Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes | Datum der Arbeitsausführung: | |||
| [ ] Überprüfung nach § 1 KÜO* [ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜO |
||||
| Ausfertigung für |
| Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters | Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: | |||
| Gebäudeteil: | ||||
| Bescheinigung | über das Ergebnis der Überprüfung an [ ] einem Blockheizkraftwerk (BHKW) [ ] einem ortsfesten Verbrennungsmotor [ ] einem Notstromaggregat für |
[ ] einer Wärmepumpe [ ] einem Brennstoffzellenheizgerät [ ] … |
| [ ] gasförmige Brennstoffe [ ] flüssige Brennstoffe [ ] feste Brennstoffe | ||
| gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG | ||
| Anlagenbeschreibung: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung | |||
| Nennleistung | Thermische Leistung | Aufstellraum | Raumgröße |
| raumluftabhängig [ ] Sonstiges: raumluftunabhängig [ ] |
|||
| Abgasanlage für | ||||
| [ ] Unterdruck (N) | [ ] Überdruck (P) | [ ] hohen Überdruck (H) | [ ] … | [ ] dicht geschweißt |
| Überprüfungsergebnis gemäß KÜO ( | |||||||
| Verbrennungsluft/Lüftung | Abgasabzug: | O2-Gehalt im Abgas | % | ||||
| Gerät: | – am Gerät | unverdünnter CO-Gehalt | ppm | ||||
| – Standsicherheit | – am Abgasstutzen | O2-Differenz im Ringspalt | % | ||||
| – äußerer Zustand | – am Schalldämpfer | Lufttemperatur im Ringspalt | |
||||
| – Abstände | Verbindungsstück | Druckdifferenz im Ringspalt | Pa | ||||
| Schalldämpfer | Abgasleitung | Abgastemperatur | |
||||
| |||||||
| [ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. [ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen. [ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich. | |||||||
| Messgeräte-Identifikationsnummer(n) |
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Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann. |
| Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG) | |||
| Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides | ||||
| 1.1 | – | bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0 | |
| 1.2 | – | bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstättenbescheid | |
| 1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0 | ||
| 1.4 | Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a | 25,0 | ||
| 2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) | |||
| 2.1 | Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7 | ||
| 2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0 | ||
| 2.3 | Feuerstättenschau an alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: | |||
| 2.3.1 | für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen | 1,0 | ||
| 2.3.2 | für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern | 1,0 | ||
| Anmerkung: Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. |
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| 2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0 | ||
| 2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | |||
| 2.5.1 | – | auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 | ||
| 1. | für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und | |||
| 2. | für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent | |||
| 2.5.2 | – | wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen | 0,7 |
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| 2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 15,0 |
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| 2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird | |||
| 2.7.1 | – | von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag | in Höhe von 50 Prozent der Beträge |
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| 2.7.2 | – | an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der Beträge | |
| 3 | Sonstige Arbeitsgebühren | |||
| 3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 |
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| 3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 |
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| 3.3 | (weggefallen) | |||
| 3.3.1 | (weggefallen) | |||
| 3.3.2 | (weggefallen) | |||
| 3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GModG) | |||
| 3.4.1 | Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen | 1,5 | ||
| 3.4.2 | bei Feststellung eines Verstoßes | 9,0 | ||
| 3.5 | Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GModG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GModG), je Gasliefervertrag, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe) | 10,0 | ||
| 3.6 | Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GModG) | |||
| 3.6.1 | bei Feststellung keiner Verschlechterung | 5,0 | ||
| 3.6.2 | bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0 | ||
| 3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GModG) | 3,0 | ||
| 3.8 | (weggefallen) | |||
| 3.8.1 | (weggefallen) | |||
| 3.8.2 | (weggefallen) | |||
| 3.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GModG) | 2,0 | ||
| 3.10 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GModG) | |||
| 3.10.1 | Grundwert | 2,0 | ||
| 3.10.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0 | ||
| 3.11 | (weggefallen) | |||
| 3.11.1 | (weggefallen) | |||
| 3.11.2 | (weggefallen) | |||
| 3.12 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GModG) | 7,0 | ||
| Anmerkung: Diese Gebühr fällt nach der Feststellung, dass die Verpflichtung nicht vorliegt oder erfüllt wurde, nicht erneut an. |
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| 3.13 | Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute | 0,8 | ||
| 3.13.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 35,0 | ||
| 3.13.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 45,0 | ||
| 3.14 | Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8 | ||
| 4 | Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage | 5,0 | ||
| 5 | Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) | |||
| 5.1 | Grundwert | 60 | ||
| 5.2 | Je Arbeitsminute Anmerkung: Der Zeitaufwand umfasst die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort. |
1,0 | ||
Anlage 3 Nr. 1.2 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
Anlage 3 Nr. 3 idF d. V v. 16.6.2009 I 1292: Hamburg - Abweichung durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bemessung von Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten und der Anzahl der Kehrbezirke (SchfGebG HA) v. 27.4.2010 HmbGVBl. S. 332 mWv 8.5.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 96). Es besteht Unstimmigkeit bzgl. der Untergliederung.
Es bedeuten die Begriffe: