EU-Typgenehmigungs-Bußgeldverordnung – EU-Typ-BV

Verordnung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen EU-Typgenehmigungsvorschriften

Auf Grund des § 24 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 24 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neugefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 41 Absatz 4 zuwiderhandelt,
3.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit
a)
Anlage 1 dieser Verordnung oder
b)
Artikel 34 Absatz 1 oder 2,
ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
4.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
5.
entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen Zugang zu Informationen nicht gewährt oder
6.
entgegen Artikel 53 Absatz 6 oder 7 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung benennt,
2.
entgegen Artikel 8 Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 8 oder Artikel 11 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,
4.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 eine dort genannte Unterlage oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
5.
entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine dort genannte Anleitung oder Information beigefügt ist,
6.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
7.
entgegen Artikel 16 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benennt,
8.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9.
entgegen Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
10.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 oder 2 ein Schild oder ein Typgenehmigungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt,
11.
entgegen Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
12.
entgegen Artikel 51 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in die Betriebsanleitung aufnimmt oder
13.
entgegen Artikel 66 Absatz 3 oder Artikel 67 Absatz 1 eine Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung macht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt wurde,
2.
entgegen Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 3.1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Übereinstimmung gewährleistet ist,
3.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
4.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, ohne dass es oder sie eine EU-Typgenehmigung erhalten hat oder die Anforderungen für eine nationale Genehmigung erfüllt,
7.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorhanden ist, dass ein System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ein Typgenehmigungszeichen trägt oder dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, oder
8.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den dort genannten Anforderungen entspricht.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 43 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 Absatz 4 zuwiderhandelt,
3.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit
a)
Artikel 39 Absatz 1 oder 2 oder
b)
Anhang II Teil A, B oder C1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 15
ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
4.
entgegen Artikel 50 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
5.
entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang zu Informationen nicht gewährt oder
6.
entgegen Artikel 57 Absatz 6 oder 7 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung benennt,
2.
entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,
3.
entgegen Artikel 9 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,
4.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort genannte Unterlage oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
5.
entgegen Artikel 12 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,
6.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
7.
entgegen Artikel 17 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,
8.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
9.
entgegen Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,
10.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 oder 2 ein Fahrzeug, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Inverkehrbringen mit einem Schild oder einem Typgenehmigungszeichen versieht,
11.
entgegen Artikel 51 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
12.
entgegen Artikel 55 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in die Betriebsanleitung aufnimmt oder
13.
entgegen Artikel 70 Absatz 3 oder Artikel 71 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung macht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit
a)
Anhang II Teil A Nummer 1 bis 3, Teil B Nummer 1 bis 18 oder Teil C1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 15 oder
b)
Anhang VI Teil D
nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt wurde,
2.
entgegen Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Übereinstimmung gewährleistet ist,
3.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
4.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, ohne dass es oder sie eine EU-Typgenehmigung erhalten hat oder die Anforderungen für eine nationale Genehmigung erfüllt,
7.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorhanden ist oder dass ein System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ein Typgenehmigungszeichen trägt, oder
8.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit die dort genannten Anforderungen erfüllt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Anhang IV Nummer 3.1 Satz 2 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt,
2.
entgegen Anhang V Nummer 2.12. eine Anleitung oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
3.
entgegen Anhang X Nummer 2.8. eine dort genannte Angabe nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Pritsche macht.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Nummer 5.1. Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 52 Absatz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit
a)
Anlage 2 dieser Verordnung oder
b)
Artikel 38 Absatz 4
ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
4.
entgegen Artikel 55 Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
5.
entgegen Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Zugang zu Informationen, Geräten oder Instrumenten nicht gewährt oder
6.
entgegen Artikel 61 Absatz 7 oder 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Unterabsatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit EU-Typgenehmigung benennt,
2.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,
3.
entgegen Artikel 13 Absatz 8 oder Artikel 16 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,
4.
entgegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen dort genannten Bogen oder eine dort genannte Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
5.
entgegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
6.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 8, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7.
entgegen Artikel 16 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,
8.
entgegen Artikel 16 Absatz 7 ein Verzeichnis nicht führt,
9.
entgegen Artikel 17 Absatz 3 eine dort genannte Kopie oder Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass diese vorgelegt werden kann,
10.
entgegen Artikel 21 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereitstellt,
11.
entgegen Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
12.
entgegen Artikel 37 Absatz 1 eine Übereinstimmungsbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
13.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder 2 ein Schild oder ein Typgenehmigungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
14.
entgegen Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
15.
entgegen Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs im Benutzerhandbuch bereitstellt,
16.
entgegen Artikel 80 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Nichtübereinstimmung der Anforderungen macht,
17.
entgegen Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Erteilung einer Auskunft macht oder
18.
entgegen Anhang IV Nummer 4.1. Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht gestattet oder eine dort genannte Information nicht bereitstellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/858 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt ist,
2.
entgegen Artikel 13 Absatz 6 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vor Produktionsbeginn einrichtet,
3.
entgegen Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 eine Beschwerde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verzeichnet oder eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Verzeichnen der Beschwerde vornimmt,
4.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
5.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6.
entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, oder
7.
entgegen Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, eine Inbetriebnahme erlaubt oder eine Zulassung veranlasst.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit

a)
Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007,
b)
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 595/2009 oder
c)
nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den dort genannten Anforderungen entspricht.

Redaktionelle Anmerkungen

§ 5 Abs. 4 Buchstabe a Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "(EU) 715/2007" durch die Angabe "(EG) 715/2007" ersetzt. § 5 Abs. 4 Buchstabe b Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "(EU) 595/2009" durch die Angabe "(EG) 595/2009" ersetzt.

Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage 3 angegebenen Fassungen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 78, S. 7 - 9)

lfd. Nummer Bezeichnung EU-Verordnung Artikel in Verbindung mit
1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014    
1.1   Artikel 9 Anhang VI Nummer 3
1.2   Artikel 10 Anhang VII Nummer 3
1.3   Artikel 11 Anhang VIII Nummer 3
1.4   Artikel 12 Anhang IX Nummer 3 oder 4
1.5   Artikel 13 Anhang X Nummer 3, 4 oder 5
1.6   Artikel 14 Anhang XI Nummer 3
1.7   Artikel 15 Anhang XII
1.8   Artikel 16 Anhang XIII Nummer 2 oder 3
1.9   Artikel 17 Anhang XIV Nummer 2 oder 3
1.10   Artikel 18 Anhang XV Nummer 2 bis 6
1.11   Artikel 19 Anhang XVI
1.12   Artikel 20 Anhang XVII Nummer 2 bis 6
1.13   Artikel 21 Anhang XVIII Nummer 3
1.14   Artikel 22 Anhang XIX
1.15   Artikel 23 Anhang XX
1.16   Artikel 24 Anhang XXI Nummer 2 oder 3
1.17   Artikel 25 Anhang XXII
1.18   Artikel 26 Anhang XXIII
1.19   Artikel 27 Anhang XXIV
1.20   Artikel 28 Anhang XXIV
1.21   Artikel 29 Anhang XXVI
1.22   Artikel 30 Anhang XXVII
1.23   Artikel 31 Anhang XXVIII
2 Delegierte Verordnung (EU) 2015/68    
2.1   Artikel 4 Anhang I Nummer 2.1.1.1. bis 2.1.1.5. erster Halbsatz, Nummer 2.1.2.1. bis 2.1.4., 2.1.5.2. bis 2.1.5.5., 2.1.6., 2.1.8.1. oder 2.2.
2.2   Artikel 5 Anhang II Nummer 3.1.1.2. Unterabsatz 1, Nummer 3.1.1.2.1., 3.1.2., 3.1.3.1. Satz 1 oder 2, Nummer 3.1.3.2. Satz 1 oder 2, Nummer 3.1.3.4. Unterabsatz 1, Nummer 3.1.4.1. Unterabsatz 1, Nummer 3.2.1., 3.2.2. oder 3.2.3. Satz 1 oder Nummer 3.3., Anlage 1 Nummer 1.1.1. bis 1.1.3., 1.1.6., 1.2. Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1, Nummer 1.3.1.1., 1.3.1.2., 3.1.3.1., 3.1.3.2., 3.1.3.4. Satz 1, Nummer 3.1.4.1. Satz 2, Nummer 3.1.5.1., 3.1.5.4., 3.1.6.1., 3.2. Satz 1, Nummer 4.1.1.2., 4.1.2. Satz 1, Nummer 4.1.3., 4.2., 4.3.1., 4.3.2., 5. oder 6.
2.3   Artikel 6 Anhang III Teil A Nummer 2.4., 2.6., 3.5., 3.6.5, 4.2., 4.5., 5.4.1. oder 6.2.
2.4   Artikel 7 Anhang IV Nummer 1.2.1., 1.3.1., 2.4., 2.6.1. Satz 1 oder Nummer 3, Teil B Nummer 1.2.1., 1.3.1. oder 2.1.1., Teil C Nummer 1.2.1.1., 1.2.2.1., 1.3.1., 2.1.3., 2.2.3., 2.3.1., 2.3.4. oder 3.
2.5   Artikel 8 Anhang V Nummer 2.1. bis 2.10. Satz 1, Nummer 2.11., 2.12., 3.1., 3.2., 3.3.1., 3.3.2. Satz 1 oder 3, oder Nummer 3.4.
2.6   Artikel 9 Anhang VI Nummer 2.1., 2.2. Satz 1, 3 bis 5 oder 7, Nummer 2.3., 2.4., 2.5. erster Halbsatz oder Nummer 2.6.
2.7   Artikel 11 Anhang VIII Nummer 3.1. Satz 1 oder 3, Nummer 3.2., 3.3. Satz 1, Nummer 3.4. bis 3.6., 4.1. bis 4.5., 6.1., 10.2.2., 10.2.3., 10.3.1. oder 10.4.1.
2.8   Artikel 12 Anhang IX Nummer 5.1., 5.2.1.1., 5.2.1.2., 5.2.2.1., 5.2.3.1., 5.3.2., 5.3.4. bis 5.3.6. Satz 1 oder Nummer 5.3.7. bis 5.3.14.
2.9   Artikel 13 Anhang X Nummer 2
2.10   Artikel 14 Anhang XI Nummer 3.1., 3.2., 4.1. Satz 1 bis 3, Nummer 4.2. Satz 1 oder 2, Nummer 4.2.1., 4.3. bis 4.7., 5.1. Satz 1, Nummer 5.2.1. Satz 2, Nummer 6.1. Satz 1 oder Nummer 6.2.1. Unterabsatz 1 Satz 1
2.11   Artikel 15 Anhang XII Nummer 2.1., 2.4., 3., 4.1.1., 4.1.2., 4.1.3. Satz 1 bis 3, Nummer 4.1.4., 4.1.5. Satz 1, Nummer 4.1.6. Satz 1 bis 3, Nummer 4.1.7. Satz 1, Nummer 4.1.8. bis 4.1.10. Satz 1, Nummer 4.2.1., 4.2.2. Satz 1 oder 2, Nummer 4.2.3. Satz 1 oder 2, Nummer 5.1. oder 5.2.
2.12   Artikel 16 Anhang XIII Nummer 1.1.1. bis 1.1.3., 1.3., 2.1. Satz 2, Nummer 2.2., 2.3., 3.1. bis 3.3. Satz 1, Nummer 3.4. Satz 1, Nummer 3.5. Satz 1, Nummer 3.6., 3.7. Satz 1, Nummer 3.8. oder 3.9.
3 Delegierte Verordnung (EU) 2015/208    
3.1   Artikel 6 Anhang II Nummer 1 oder 2
3.2   Artikel 7 Anhang III Nummer 2, 3 oder 4
3.3   Artikel 8 Anhang IV
3.4   Artikel 9 Anhang V Nummer 2 oder 3
3.5   Artikel 10 Anhang VI Nummer 2
3.6   Artikel 11 Anhang VII Nummer 2
3.7   Artikel 12 Anhang VIII Nummer 2
3.8   Artikel 13 Anhang IX Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5
3.9   Artikel 14 Anhang X Nummer 2
3.10   Artikel 15 Anhang XI Nummer 1
3.11   Artikel 16 Anhang XII Nummer 2, 3, 5 oder 6
3.12   Artikel 17 Anhang XIII Teil 2 Nummer 1 oder 2, Teil 3, 4 oder 5
3.13   Artikel 18 Anhang XIV Nummer 3
3.14   Artikel 19 Anhang XV Teil 2 Nummer 1, 2 oder 3
3.15   Artikel 20 Anhang XVI Nummer 2.1.4.
3.16   Artikel 21 Anhang XVII Nummer 1
3.17   Artikel 22 Anhang XVIII Nummer 1, 2 oder 3
3.18   Artikel 23 Anhang XIX Nummer 1 oder 2
3.19   Artikel 24 Anhang XX Nummer 2, 3, 4 oder 6
3.20   Artikel 25 Anhang XXI Nummer 2.1. oder 3.2.
3.21   Artikel 26 Anhang XXII Nummer 2.1. Tabelle 1, Nummer 2.2. oder 2.3.
3.22   Artikel 27 Anhang XXIII
3.23   Artikel 28 Anhang XXIV Nummer 1 oder 2
3.24   Artikel 29 Anhang XXV Nummer 1, 2 oder 3
3.25   Artikel 30 Anhang XXVI Nummer 1 oder 2
3.26   Artikel 31 Anhang XXVII Nummer 1, 2 oder 3
3.27   Artikel 32 Anhang XXVIII Nummer 1 bis 8
3.28   Artikel 33 Anhang XXIX Nummer 1, 2, 3 oder 5
3.29   Artikel 34 Anhang XXX Nummer 2
3.30   Artikel 35 Anhang XXXI
3.31   Artikel 36 Anhang XXXII
3.32   Artikel 37 Anhang XXXIII Nummer 2 oder 3
3.33   Artikel 38 Anhang XXXIV Nummer 2, 3 oder 5
4 Delegierten Verordnung (EU) 2018/985    
4.1   Artikel 3 Unterabsatz 1 zweiter Halbsatz Anhang I Teil 2 Nummer 2, 3, 4, 5 oder 6
4.2   Artikel 4  

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 78, S. 10)

lfd. Nummer Bezeichnung EU-Verordnung Artikel in Verbindung mit
1 Richtlinie 2005/64/EG   Anhang I
2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007   Anhang I
3 Verordnung (EG) Nr. 595/2009   Anhang I
4 Verordnung (EU) Nr. 540/2014   Anhang III
5 Verordnung (EU) 2015/758 Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 oder 7 oder Artikel 6 Absatz 2 bis 11  
6 Verordnung (EU) 2019/2144 Artikel 4 Absatz 5  
6.1   Buchstabe a Anhang II Abschnitt A
6.2   Buchstabe b Anhang II Abschnitt B
6.3   Buchstabe c Anhang II Abschnitt C
6.4   Buchstabe d Anhang II Abschnitt D
6.5   Buchstabe e Anhang II Abschnitt E
6.6   Buchstabe f Anhang II Abschnitt F

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 78, S. 11 - 12)

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Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1, L 398 vom 11.11.2021, S. 29), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1398 (ABl. L 213 vom 16.8.2022, S. 1) geändert worden ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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