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Verordnung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen EU-Typgenehmigungsvorschriften – EU-Typ-BV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Nummer 5.1. Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25