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Eurojust-Koordinierungs-Verordnung – EJKoV

Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust

Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen Eurojust-Anlaufstellen, Eurojust-Kontaktstellen und Eurojust.

Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust-Verordnung).

Kontaktstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e der Eurojust-Verordnung (Eurojust-Kontaktstellen) sind:

1.
das Bundesamt für Justiz für das
a)
Netzwerk nationaler Experten für gemeinsame Ermittlungsgruppen,
b)
c)
2.
die Justizbehörde, die von der Bundesregierung für das Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 38) benannt ist.

(1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen

1.
den Eurojust-Anlaufstellen,
2.
den Eurojust-Kontaktstellen und
3.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet.

(2) 1Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig.
2Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.

(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.

Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 9.12.2019 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26