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Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust – EJKoV

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(1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen

1.
den Eurojust-Anlaufstellen,
2.
den Eurojust-Kontaktstellen und
3.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet.

(2) 1Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig.
2Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.

(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.

Geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 9.12.2019 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25