1Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird
1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen.
2Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung vorzulegen.
3Bei Widersprüchen, die den höheren Dienst betreffen, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in jedem Fall rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.
1Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 308) außer Kraft.
3Andere Anordnungen bleiben unberührt.