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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz – BMJVGerWidAnO 2026

1Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
4.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
5.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
6.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,
7.
der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden.
2Das gilt auch für die Angelegenheiten der aus den Ländern abgeordneten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (ausgenommen Abordnungen zum Bundespatentgericht), nicht aber für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst.

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen.
2Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung vorzulegen.

3Bei Widersprüchen, die den höheren Dienst betreffen, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in jedem Fall rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.

1Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 308) außer Kraft.

3Andere Anordnungen bleiben unberührt.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Ersetzt AnO 2030-14-237 v. 30.10.2023 I Nr. 308 (BMJGerWidAnO 2024)
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26