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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz – BMJVGerWidAnO 2026

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1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen.
2Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung vorzulegen.

3Bei Widersprüchen, die den höheren Dienst betreffen, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in jedem Fall rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.

Ersetzt AnO 2030-14-237 v. 30.10.2023 I Nr. 308 (BMJGerWidAnO 2024)
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26