Förderungen betreffend den Neubau oder Ersterwerb eines Effizienzhauses 55 oder eines Effizienzgebäudes 55 im Rahmen der Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau können abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 343) unter Kapitel 6093 Titel 893 72 des dazugehörigen Haushaltsplans auch gewährt werden, wenn
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.