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Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank – ZweckVG

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1Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Rentenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getragen.
2Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 festzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 350 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25