1Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Rentenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getragen. 2Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 festzulegen.
Zuletzt geändert durch Art. 350 V v. 31.8.2015 I 1474