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Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank – ZweckVG

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1Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Zweckvermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
2Der Wirtschaftsplan ist in einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts darzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 350 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25