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Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren – ZustVV

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Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2025 I Nr. 103
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25