Auf Grund des § 24a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 5 Abs. 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
1Für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt:
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(1) 1Für den Vordruck nach § 1 Nr. 1 (Zustellungsurkunde) kann abweichend von dem in Anlage 1 bestimmten Muster einfarbiges gelbes Papier verwendet werden.
2In diesem Fall sind die im Muster in weißer Farbe hervorgehobenen Ankreuz- und Ausfüllfelder durch Umrandung oder in anderer Weise kenntlich zu machen.
(2) 1Für die Vordrucke nach § 1 Nr. 2 (innerer Umschlag) und Nr. 3 (äußerer Umschlag/Auftrag) dürfen Umschläge mit Sichtfenster verwendet werden.
2In diesen Fällen bedarf es der Angabe des Aktenzeichens und der Vorausverfügungen auf dem inneren Umschlag nicht.
(3) 1Im Übrigen sind folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 4 bestimmten Vordrucken zulässig:
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Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.