1Die Oberfinanzdirektionen, Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, entscheiden nach Maßgabe der anliegenden Übersicht als Festsetzungsstellen über die Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern des Bundes. 2Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet. 3Für beihilfeberechtigte Halbwaisen ist der Hauptwohnsitz des Elternteils maßgebend; bei mehreren hinterbliebenen Vollwaisen der Hauptwohnsitz der jüngsten beihilfeberechtigten Waise. 4Abweichend von Satz 1 entscheidet über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Oberfinanzbezirk Berlin die Oberfinanzdirektion Cottbus, in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Münster die Oberfinanzdirektion Köln sowie über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Ausland bis auf weiteres das Bundesamt für Finanzen.
2.
5Die Festsetzungsstellen sind nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften den obersten Dienstbehörden vorbehalten sind.