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Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker – ZuckQuotV 1981

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(1) Der Antrag auf Zulassung als Unternehmen bedarf der Schriftform.

(2) 1Die gewerblichen Produktionskapazitäten sind durch die nach § 3a Abs. 1 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung erforderlichen Unterlagen nachzuweisen; § 3a Abs. 2 Satz 2 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung gilt entsprechend.
2Die Bundesfinanzverwaltung kann für den Antrag auf Zulassung der Unternehmen Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

(3) Das zugelassene Unternehmen ist verpflichtet, jede Änderung des von der Zulassung erfassten Betriebes unverzüglich der Bundesfinanzverwaltung zu melden.

(4) (weggefallen)

Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2601;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2014 I 700
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25