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Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker – ZuckQuotV 1981

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(1) Das Bundesministerium setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.

(2) Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen.

Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2601;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.6.2014 I 700
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25