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Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben – ZuckProdAbgV 1983

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(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen

1.
jedem Zuckerhersteller einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr und
2.
jedem Isoglukosehersteller einen Feststellungsbescheid über seine monatliche Isoglukoseerzeugung und seine endgültige Isoglukoseerzeugung im Wirtschaftsjahr.

(2) 1In den Feststellungsbescheiden nach Absatz 1 Nr. 1 werden die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt.
2Außerdem wird darin über die nach § 6 angezeigten Übertragungen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen entschieden.

Neugefasst durch Bek. v. 9.11.2006 I 2596;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.6.2014 I 700
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25