1Für Anzeigen nach den §§ 4 und 6 kann der Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten.
2Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.