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Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß – ZPÜbkHaagG

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(1) 1Ein Angehöriger eines Vertragsstaates, der im Ausland das Armenrecht für eine Klage vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf dem in Artikel 23 des Übereinkommens vorgesehenen Weg nachsuchen will, kann seinen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Er kann das Gesuch bei diesem Gericht auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.

(2) Für die Übermittlung eines Antrags auf Bewilligung des Armenrechts durch den diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25