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Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß – ZPÜbkHaagG

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1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs durch Rechtsverordnung die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen sowie die Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25