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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin – ZOZÜV

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25