print

Zollverwaltungsgesetz – ZollVG

arrow_left arrow_right

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgeltung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze festsetzen, die angewendet werden, wenn der Zollanmelder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen beantragt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren Aufkommen den Ländern zusteht.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25