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Zollverwaltungsgesetz – ZollVG

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Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 341 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 16 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26