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Zollverwaltungsgesetz – ZollVG

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Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25