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Zollverwaltungsgesetz – ZollVG

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Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25