(1) 1Für folgende Amtshandlungen werden Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben:
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(2) Werden Dritte durch die Zollverwaltung mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 beauftragt und stehen die der Zollverwaltung hierdurch entstandenen Aufwendungen in grobem Missverhältnis zu den jeweiligen Gebühren nach der Anlage 2, können anstelle dieser Gebühren die tatsächlich entstandenen Aufwendungen unmittelbar nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden.
(3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 werden ausschließlich Gebühren für eine Kleinsendung nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben.