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Zollkostenverordnung – ZollKostV

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(1) Schreibauslagen in zoll- und steuerlichen Angelegenheiten werden für Schriftstücke und Ablichtungen erhoben, die auf Antrag gefertigt werden.

(2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25