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Zollkostenverordnung – ZollKostV

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(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

(2) 1Die Stundengebühr beträgt:
2


1. für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7
55 Euro,
2. für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1
68 Euro.

(3) Die Monatsgebühr beträgt:

1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes
7 646 Euro,
2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
8 526 Euro,
3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes
10 249 Euro.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25