(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).
(2) 1Die Stundengebühr beträgt:
2
| 1. für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 55 Euro, |
| 2. für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 1 | 68 Euro. |
(3) Die Monatsgebühr beträgt:
| 1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes | 7 646 Euro, |
| 2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes | 8 526 Euro, |
| 3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes | 10 249 Euro. |