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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten – ZJDVtr

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1Der Zentralrat der Juden in Deutschland weist die Verwendung der Zahlung jährlich durch eine von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach.
2Die Rechnung und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind der Bundesregierung vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 Vertrag v. 25.4.2023 I Nr. 352
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25