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Gesetz zur Ausführung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung – ZISAG

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(1) Die Generalzolldirektion, die Zollfahndungsämter und die Hauptzollämter dürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 im automatisierten Verfahren erfassen.

(2) 1Die Daten werden nur erfasst, soweit dies für die Erreichung des mit diesen Datenbanken verfolgten Ziels erforderlich ist und eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.
2§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 7 G v. 20.11.2019 I 1724
Zum Inkrafttreten vgl. § 7
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25