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ZIS-Ausführungsgesetz – ZISAG

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1Das Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Satz 1 des Beschlusses 2009/917/JI enthält ausschließlich zollstrafrechtliche Vorschriften in den in Artikel 2 Nummer 1 dieses Beschlusses genannten Bereichen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind.
2Das Bundesministerium der Finanzen erstellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis nach Satz 1.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 7 G v. 20.11.2019 I 1724
Zum Inkrafttreten vgl. § 7
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26