1Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange weiter ausüben. 2Die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018