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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG

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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1.
wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
2.
wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25