1Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung trifft.
Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 29.3.2017 I 626