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Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz – ZESV

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(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes ist das Robert Koch-Institut.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25