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Zensusvorbereitungsgesetz 2011 – ZensVorbG 2011

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(1) 1Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Wohnung wird eine Ordnungsnummer vergeben.
2Die Ordnungsnummern werden mit gemeinde- und gebäudeübergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder vergeben und geführt.

3Die Ordnungsnummer kann das Merkmal „Schlüssel der Straße“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten.

(2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusammenführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Daten der Registerauswertungen und der Daten der ergänzenden Befragungen verwendet.

Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26