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Zensusvorbereitungsgesetz 2011 – ZensVorbG 2011

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(1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach den §§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und zu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst.

(2) 1Auf das Ergebnis der Zusammenführung nach Absatz 1 haben die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Zugriff.
2Die statistischen Ämter der Länder überprüfen das Ergebnis, insbesondere auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit der übermittelten Daten.

3Sie übermitteln den Meldebehörden die Anschriftenbereiche, zu denen Anhaltspunkte auf unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen.

4Die Meldebehörden klären anhand der vorhandenen Daten, ob die ursprünglich übermittelten Daten vollzählig und fehlerfrei waren.

5Sofern dies nicht der Fall ist, übermitteln sie den statistischen Ämtern der Länder nochmals Daten für die betreffenden Anschriftenbereiche.

6Das Ergebnis der Überprüfung wird von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt übermittelt.

Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26