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Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 – ZensVorbG 2011

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Eine Erstattung der Kosten von Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt erfolgt nicht.

Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25