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Zensusvorbereitungsgesetz 2011 – ZensVorbG 2011

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(1) Die im vorliegenden Gesetz geregelten Datenübermittlungen haben jeweils aus den vorhandenen Unterlagen zu erfolgen.

(2) Die nach diesem Gesetz beteiligten Stellen haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Angaben bei der elektronischen Übermittlung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26