print

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 – ZensVorbG 2011

arrow_left arrow_right

Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.

Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25