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Zensusvorbereitungsgesetz 2011 – ZensVorbG 2011

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(1) 1Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung ergänzen die statistischen Ämter der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April 2009:

1.
Familienname und Vorname oder Bezeichnung und
2.
Anschrift des Eigentümers, Erbbauberechtigten, Verwalters oder sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung.

2Die auskunftspflichtigen Stellen übermitteln auf Anforderung der statistischen Ämter der Länder diese Angaben so weit wie möglich elektronisch innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem in Satz 1 genannten Stichtag.

(2) 1Auskunftspflichtige Stellen sind die für die Grundsteuer, die für die Führung der Grundbücher und die für die Führung der Liegenschaftskataster jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe.
2Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Auskunftspflichtigen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung einmalig innerhalb von vier Wochen die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1 Satz 1, die gegenüber der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 seit dem 1. April 2009 eingetreten sind.

Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26