(1) Bei allen Meldebehörden wird zur Prüfung von Mehrfachmeldungen eine Stichprobenerhebung durchgeführt, die sich auf
(2) 1Aus den Melderegistern werden für die in Absatz 1 bezeichneten Einwohner folgende Merkmale erhoben:
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(3) 1Von den Meldebehörden werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:
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(4) Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen statistischen Ämtern der Länder gemeindeweise die Zahl der gemeldeten Einwohner nach Deutschen und Ausländern sowie Status der Wohnung zum Stichtag 5. Dezember 2001.