(1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit demografischen und erwerbsstatistischen Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 und 16 zusammen.
(2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Melderegistern sowie zur Ergänzung des kombinierten Datensatzes um die zusätzlichen Merkmale aus der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter der Länder die Daten nach Absatz 1 anhand des Referenzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 mit den Daten nach § 7 zusammen.
(3) 1Die statistischen Ämter der Länder führen die aus der Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Datensätze (§ 6) sowie die kombinierten Datensätze (Absätze 1 und 2) mittels der Anschrift gebäudeweise unter Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammen.
2Sie übermitteln die zusammengeführten Daten an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
3Dieses ordnet die zusammengeführten Daten mittels der folgenden Merkmale personenweise den Wohnungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zusammen:
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