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Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 – ZensG 2011

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(1) 1Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest.
2Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:
3

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
f)
Geburtsstaat,
g)
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
h)
Wohnungsstatus,
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort.

(2) 1Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt.
2Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind.
3Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.

(5) 1In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden.
2In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.

§ 8 Abs. 3: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 19.9.2018 I 1713 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25