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Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – ZDG

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(1) 1Auskünfte über förmliche Anerkennungen und über Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden nur erteilt

1.
an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie
2.
an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig.
2Über förmliche Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden Auskünfte nur mit Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden erteilt.

(2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25