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Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – ZDG

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1Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
2Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25