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Zivildienstgesetz – ZDG

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1Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich.
2Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht.

3Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2019 I 2652
Änderung durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26